TERRA Schweiz
Art. 1 Name
Unter dem Namen TERRA-Reinach (im weiteren Verlauf der Statuten als Verein bezeichnet) besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2 Sitz und Gerichtsstand
Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand befinden sich an dem Ort, an welchem die Geschäftsstelle geführt wird. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt das schweizerische Recht.
Art. 3 Aufgaben und Zweck
Der Verein bezweckt die Vernetzung der Menschen im realen wie im virtuellen Leben. Zentrale Werte sind Aufmerksamkeit, Rücksichtname und klare Kommunikation auf allen Ebenen. Der Verein ist vorrangig in der Region tätig und vernetzt sich mit naheliegenden TERRA Kreisen. Aktives für- und miteinander wird gefördert. Dies in verschiedensten Bereichen wie, Nachbarschaftshilfe, Gartenprojekte, Kunst- und Unterhaltung, Hobby und Freizeit, Weiterbildung und Unterstützung derjenigen, welche wir mit unseren Angeboten in den verschiedenen Kreisen unterstützen können. Öffentliche Treffen für Familien und Interessierte, die unter dem Namen TERRA organisiert werden. Motivation in’s Handeln zu kommen. Gemeinsam Wege suchen, Vorhaben in Alltag zu integrieren oder zu etablieren.
- Art. 3a Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Art. 3b Der Verein verfolgt keine politischen, rassischen oder sektiererischen Ziele und ist konfessionell neutral.
- Art. 3c TERRA-Mitglieder sollen die Philosophie und die Werte des Vereins nach aussen tragen, indem sie diese im Alltag vorleben.
- Art. 3d Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Art. 3e Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten im Art. 3 angegebenen Zwecke verwendet werden.
- Art. 3f Es wird kein Mitglied des Vereins begünstigt. Alle Mitglieder werden gleich behandelt.
- Art. 3g Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben. Eine Aufwandsentschädigung für die persönlich erbrachte Leistung/Zeit ist nur in gut begründeten Ausnahmefällen möglich.
Beides muss vorgängig angekündigt und mit dem Kassier vereinbart werden. Nachträglich eingereichte Forderungen müssen nicht vom Verein übernommen werden.
Im Streitfall entscheidet der Vorstand. - Art. 3h TERRA Kreise unterstützen weder Networkmarketing noch Partnerprogramme in welchem Bereich auch immer. Dies wird als «privates Interesse» der Mitglieder betrachtet und von den TERRA Kreisen weder durch Informationsveranstaltungen, noch durch Workshops gefördert oder unterstützt. Die Verantwortung liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen TERRA Gründer-/Kerngruppe gemäss Art. 5b, sowie 7b.
- Art. 3i Publikationen auf der Webseite TERRA Reinach für Mitglieder und ihre Angebote unterliegen folgendem Disclaimer:
TERRA als Verein muss nicht mit den Inhalten übereinstimmen, bietet den Mitgliedern jedoch die Möglichkeit, ihr Angebot in diesem Bereich der Webseite bekannt zu machen. Publiziert werden nur Angebote, welche den Grundsätzen von TERRA entsprechen. Diese sind weder religiös noch politisch motiviert oder ausgerichtet. Des Weiteren besitzen TERRA Mitglieder einen Ausweis der sie berechtigt, TERRA Angebote auf der Basis von Kollekte wahrzunehmen. In jedem Fall muss für TERRA Mitglieder die Möglichkeit eines reduzierten Preises beim Angebot angegeben werden:
-- TERRA als Verein ist weder für den Inhalt, noch die Buchung oder die Qualität/Ausführung des Angebotes zuständig.
-- Anmeldungen erfolgen direkt vom Interessenten an den/die Anbieter.Die Publikation erfolgt auf Wunsch des Anbieters, der Anbieterin, und kann von TERRA jederzeit und ohne weitere Begründung/Haftung gelöscht werden.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche Aufgaben und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in einem der bestehenden TERRA-Kreise ist der Besuch eines «Info und kennenlern Treff’s». Dort werden Fragen beantwortet und die Ziele TERRA’s erklärt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt über ein Anmeldeformular mit den Kontaktdaten des zukünftigen Mitglieds, erhältlich anlässlich eines «kennenlern Treff’s». Mit diesem Formular kann sich das zukünftige Mitglied an einen bestehenden TERRA-Kreis wenden und die Mitgliedschaft in diesem Kreis beantragen. Als Mitgliedsbestätigung erhält das neue Mitglied einen Ausweis, der bei allen TERRA-Kreisen anerkannt ist. Der Antrag verbleibt in der Obhut des gewählten Kreises und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Die aktive Mitgliedschaft im gewählten TERRA-Kreis dauert so lange, bis das Mitglied sich entschliesst entweder in einen anderen Kreis zu wechseln oder die Mitgliedschaft bei TERRA auflöst.
Art. 4a Mitwirkungsrechte der Mitglieder
Die Mitglieder von TERRA haben jederzeit die Möglichkeit, Ideen, Vorschläge oder Verbesserungswünsche direkt an ein Mitglied des Vereinsvorstandes (siehe Art. 7 Organe) weiterzuleiten. Dieser wird innert nützlicher Frist entweder das Mitglied zur weiteren Besprechung des Projektes, der Idee, einladen, oder je nach Antrag die nötigen Schritte unternehmen und das Mitglied schriftlich oder mündlich darüber informieren.
Das Ziel vom Verein TERRA ist, die Hierarchie flach und die Wege zur konstruktiven Veränderung, wo nötig, kurz und flexibel zu halten. Darum bietet TERRA jedem Mitglied die Möglichkeit, sein Wissen und Können sowie die Ideen/Verbesserungsvorschläge, jederzeit einzubringen, ohne auf eine Versammlung warten zu müssen. Da die TERRA Kreise klein sind, max. 150 Mitglieder, fördert diese Möglichkeit ein flexibles Miteinander, auch das ist ein Ziel, welches TERRA aktiv fördert und wo möglich unterstützt.
Der Vereinsvorstand und deren direkte Mitglieder übernehmen ehrenamtlich die administrativen und organisatorischen Aufgaben und wirken selbst aktiv mit. In dieser Form haben alle Mitglieder die Möglichkeit sich und ihre Vorhaben einzubringen, damit es dem Verein und seinen Mitgliedern dient.
Das jederzeit aktiv wahrnehmbare Mitwirkungsrecht aller Mitglieder fördert das aktive dabei sein und mitmachen der einzelnen Mitglieder.
Diese Regelung ersetzt das passive oder aktive Wahlrecht der Mitglieder, da jederzeit das Mitwirkungsrecht wahrgenommen werden darf und soll, wobei die Interna durch die Mitglieder des Vorstandes geregelt werden. Die Organe nach Art.7b Vorstand, übernehmen die Aufgabe, ihre Mitglieder laufend und wo nötig, über Aktualitäten zu informieren.
Art. 5 Austritt
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
a) einen freiwilligen Austritt des Mitglieds,
b) einen vom Vorstand veranlassten Ausschluss oder
c) den Tod des Mitglieds.
Der Vorstand informiert die anderen Mitglieder zeitnahe und in geeigneter Form über Austritte. Das ausgetretene Mitglied wird von allen Chats und Informationsschreiben etc. deaktiviert.
- Art. 5a Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Der Austritt wird durch die Rückgabe des Mitgliederausweises rechtsgültig. Im Gegenzug wird das Anmeldeformular mit den Kontaktdaten wieder zurückgegeben.
- Art. 5b Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekurs Möglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.
- Art. 5c Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht vererblich und endet somit mit dem Tod des Mitglieds.
Art. 6 Logo der Vereine
Der Verein verwendet das allgemeine TERRA-Logo um über alle Vereine hinweg einen gemeinsamen Erkennungswert zu schaffen.
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Generalversammlung
b) Vereinsvorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 7a
Die Generalversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
In die Zuständigkeit der Generalsversammlung fallen die:
• Wahl der Rechnungsrevisoren
• Genehmigung von Rechnung, Budget und Jahresbericht
Art. 7b
Der Vereinsvorstand, kurz Vorstand, setzt sich aus mindestens 4, maximal 13 Personen der Gründer-/Kerngruppe zusammen. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus freien Stücken zurücktreten.
Der Vorstand kann mit einer ¾ Mehrheit
- ein Vorstandsmitglied abwählen, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt
- ein neues Vorstandsmitglied in den Vorstand wählen
Dabei müssen immer mindestens 4 und maximal 13 Personen im Vorstand sein.
Folgende Aufgaben müssen von einzelnen Personen übernommen werden (keine Doppelbelegungen):
a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Aktuar/in
d) Kassier/in
Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind insbesondere:
• Einberufung der Generalversammlung
• Besorgung der laufenden Geschäfte
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Genehmigung von Veranstaltungen die unter dem Namen des Vereins stattfinden
• Beschlussfassung über die Auflösung, Aufspaltung oder Fusion des Vereins
Art. 7c
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand angehören. Sie übernimmt die alljährliche Prüfung der Rechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich einen Bericht mit Antrag zur Genehmigung oder Ablehnung der Rechnung.
Art. 8 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Beiträgen von Gönnern und Sponsoren und allfälligen Erlösen aus Aktionen von Vereinsmitgliedern (wie etwa einer Teilnahme an einem Markt, etc). Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 8a Zeichnungsberechtigung
Drei Vorstandsmitglieder, Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin sowie der Kassier sind zeichnungsberechtigt zu zweien. Ihnen ist es übertragen, im Namen des Vereins TERRA Reinach folgende Dokumente zu unterzeichnen: Finanzgeschäfte, Eröffnung/Schliessung Bankkonto, Mietverträge oder ähnliche Handlungen, die dem Geschäftsverlauf des Vereins dienen.
Art. 8b Finanzielle Regelung
Der Verein TERRA basiert grundsätzlich auf Kollekte. Da jedoch auch Referenten/Kursleiter etc. von ausserhalb, also nicht TERRA Mitglieder willkommen und eingeladen sind, gilt folgende Regelung sowohl für externe als auch für interne (TERRA Mitglieder) Anbieter:
Die Regelung 1/3 zu 2/3 wird in allen Fällen angewendet, unabhängig davon, ob das Angebot einen fixen Franken Betrag oder als Kollekte deklariert/angeboten wird. Ebenfalls unabhängig davon, ob der/die betreffende Person Mitglied oder externer Anbieter ist.
1/3 der Einnahmen fliesst in die Vereinskasse und 2/3 gehen an den Referenten/Kursleiter.
Bei Veranstaltungen wie Vorführungen, Theater oder Ähnlichem, wo ein Ticketverkauf nötig ist, bezahlen alle den angegebenen Preis. Für TERRA Mitglieder wird jedoch beim Verkauf von Getränken und Essen ein Preisnachlass für Mitglieder ausgehandelt und sichtbar deklariert (Menu und Getränke Karte). Diese Regelung gilt auch, wenn TERRA für seine Mitglieder spezielle externe Anlässe organisiert und Preisreduktionen für die Mitglieder erwirkt.
Art. 9 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann durch ¾ des anwesenden Vorstandes (Siehe Art. 7b), beschlossen, oder durch Art. 10 ausgelöst werden.
Ein allfälliges Vereinsvermögen ist an eine Institution mit Sitz in der Schweiz und mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu übertragen.
Art. 10 Ändern der Statuten
Die Statuten dürfen nicht vom Verein direkt abgeändert werden, da sie für alle TERRA Vereine einheitlich gelten. Eine eigenmächtige Abänderung durch den Verein hat zur Folge, dass sich dieser auflösen muss.
Anträge zur Änderung der Statuten können an den Ur-Gründungsverein von TERRA, an TERRA-Reinach gerichtet werden. Die Statuten werden bis auf weiteres durch diesen Ur-Gründungsverein verwaltet.
Art. 11 Allgemeine Bestimmungen
Die Statuten treten nach der Genehmigung durch die Gründerversammlung sofort in Kraft.
Reinach, 3. März 2022